Rechtliche Situation von Anabolika in Deutschland

Arzneimittelgesetz oder Anti-Doping-Gesetz? Beide greifen auf dieselbe Substanz zu, mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Besitz, Handel, Einfuhr und die nicht geringe Menge sachlich getrennt.

Ob Anabolika legal sind, lässt sich nicht mit ja oder nein beantworten. In Deutschland greifen zwei verschiedene Gesetze auf dieselbe Substanz zu, mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlichen Folgen. Der größte Teil der Verwirrung im Netz entsteht, weil beide durcheinandergehen.

Dieser Beitrag trennt sie – sachlich, ohne Beschönigung in die eine und ohne Dramatisierung in die andere Richtung.

Zwei Gesetze, zwei völlig verschiedene Fragen

Gesetz Worum es geht Entscheidende Frage
Arzneimittelgesetz (AMG) Herstellung, Zulassung, Abgabe, Einfuhr von Arzneimitteln Darf diese Substanz überhaupt abgegeben oder eingeführt werden?
Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) Dopingmittel im Sport Zu welchem Zweck wird sie erworben, besessen, eingeführt?

Wer nur eines der beiden Gesetze kennt, kommt fast zwangsläufig zu einer falschen Einschätzung. Eine Substanz kann nach AntiDopG unproblematisch sein und nach AMG trotzdem nicht abgegeben werden dürfen.

Arzneimittelrecht: verschreibungspflichtig, nicht frei verkäuflich

Anabole Steroide sind in Deutschland Arzneimittel und unterliegen der Verschreibungspflicht. Daraus folgt dreierlei: Sie dürfen nur über eine Apotheke auf ärztliche Verordnung abgegeben werden, sie dürfen nicht ohne Zulassung in Verkehr gebracht werden, und ein Arzt darf sie nicht zu Dopingzwecken verschreiben.

Das Inverkehrbringen ohne Zulassung sowie die Abgabe außerhalb der Apotheke sind im AMG mit Strafe bedroht. Dieser Teil der Rechtslage betrifft also in erster Linie Hersteller, Händler und Ärzte – nicht den Anwender.

Anti-Doping-Gesetz: der Zweck entscheidet

Für den Anwender ist Paragraf 2 Absatz 3 AntiDopG die zentrale Vorschrift. Verboten ist danach, ein gelistetes Dopingmittel in nicht geringer Menge zu erwerben, zu besitzen oder nach Deutschland zu verbringen, um es zu Dopingzwecken beim Menschen im Sport anzuwenden.

Entscheidend ist: Drei Voraussetzungen müssen zusammentreffen. Die Substanz muss in der Anlage zum Gesetz stehen, die Menge muss die festgelegte Schwelle überschreiten, und es muss eine Anwendung zu Dopingzwecken beabsichtigt sein. Fällt eine davon weg, greift der Tatbestand nicht – was nicht bedeutet, dass damit automatisch alles zulässig ist, denn das AMG gilt weiterhin.

Daneben steht Paragraf 3, das Selbstdoping. Er richtet sich nicht an die Allgemeinheit, sondern an Leistungssportler, die einem Testpool angehören oder erhebliche Einnahmen aus dem Sport erzielen.

Was heißt „nicht geringe Menge“?

Die Schwellen stehen nicht im Gesetz selbst, sondern in einer eigenen Verordnung, der Dopingmittel-Mengen-Verordnung. Dort ist für jede gelistete Substanz eine eigene Menge angegeben, und diese Mengen unterscheiden sich erheblich.

Konkrete Werte nennen wir hier nicht. Eine Zahl in einem Shop-Beitrag wird im Netz innerhalb von Tagen zur Handlungsanleitung, und ob eine Menge im Einzelfall als nicht gering gilt, hängt an Umständen, die kein Artikel abdecken kann. Die Verordnung ist öffentlich einsehbar; wer die Werte braucht, findet sie dort im Original statt in dritter Hand.

Besitz, Handel und Weitergabe wiegen unterschiedlich schwer

Der Gesetzgeber behandelt den Eigenbesitz milder als den Handel. Deutlich schwerer wiegen gewerbsmäßiges Handeln, das Handeln als Mitglied einer Bande und die Abgabe an Minderjährige – dafür sieht das AntiDopG einen erheblich höheren Strafrahmen vor. Auch das unentgeltliche Weitergeben an einen Trainingspartner ist rechtlich kein Eigenbesitz mehr.

Bestellung im Internet und was am Zoll passiert

Die Suchanfrage, ob Anabolika online legal in Deutschland zu beziehen sind, unterstellt eine Lücke, die es nicht gibt. Ein Versandhändler im Ausland ändert an der inländischen Rechtslage nichts: Maßgeblich ist, was im Geltungsbereich des Gesetzes geschieht – also Erwerb, Besitz und Einfuhr.

Sendungen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden vom Zoll angehalten. Die Ware wird nicht zugestellt, der Empfänger erhält eine Mitteilung, und je nach Menge und Substanz folgt die Abgabe an die Staatsanwaltschaft. Ob dabei Tabletten oder Ampullen im Paket waren, spielt keine Rolle: Die Frage, ob Anabolika Tabletten legal in Deutschland sind, hat dieselbe Antwort wie bei injizierbaren Präparaten, weil das Gesetz an die Substanz anknüpft und nicht an die Darreichungsform.

Sportverbände sind eine dritte, eigene Ebene

Verbandsrecht funktioniert unabhängig vom Strafrecht. Die Verbotsliste der Welt-Anti-Doping-Agentur und der nationale Anti-Doping-Code führen zu Sperren, auch wenn strafrechtlich nie etwas passiert – und umgekehrt. Wer in einem Verband startet, hat damit eine zweite Regelordnung über sich, die andere Maßstäbe anlegt und andere Beweisanforderungen kennt.

Warum SARMs und Peptide nicht dasselbe sind

Für neuere Substanzgruppen ist die Lage uneinheitlicher. Ein Teil der SARMs steht inzwischen in der Anlage zum AntiDopG, andere Verbindungen sind rechtlich als Arzneimittel ohne Zulassung einzuordnen, wieder andere werden ausschließlich als Forschungschemikalie gehandelt. Pauschale Aussagen gehen hier regelmäßig fehl – auch solche, die Anbieter gern treffen. Welche Substanzen in welche Gruppe fallen, lässt sich an den Einordnungen der SARMs und der Peptide nachvollziehen; ein Beispiel dafür, wie dünn die Datenlage bei einzelnen dieser Stoffe ist, zeigt die Analyse zu YK-11.

Kein Ersatz für Rechtsberatung

Dieser Text erklärt den gesetzlichen Rahmen, wie er sich aus AMG, AntiDopG und der zugehörigen Verordnung ergibt. Er bewertet keinen Einzelfall. Gesetze und ihre Anlagen werden geändert, Gerichte legen Begriffe wie die nicht geringe Menge aus, und die Umstände einer konkreten Situation entscheiden mehr als jede allgemeine Darstellung. Eine verbindliche Einschätzung gibt ein Rechtsanwalt – nicht ein Forum und nicht ein Shop.